Was will dieser Blog?

Dies ist der Blog ehemaliger Mitglieder des "Werkes". Er enthält Geschichten, Tatsachen und Erfahrungen, die vom "Werk" sorgfältig verschwiegen oder geleugnet werden. Er sei jedem ans Herz gelegt, der mit dem "Werk" in Kontakt kommt.

Umgang mit Austretenden

Werbick nennt als Merkmal fundamentalistischer Gemeinschaften "Intoleranz gegenüber 'Abweichlern'". Auch für Sekten ist aggressiver Umgang mit Abweichlern und ausscheidenden Mitgliedern typisch. Dazu gehören massiver Druck, der auf austrittswillige Mitglieder ausgeübt wird, das Vorenthalten der Rechte, die Mitgliedern während und nach ihrem Ausscheiden zustehen, der Anspruch der Deutungshoheit über die Motive des ausscheidenden Mitglieds diesem selbst und allen anderen Mitgliedern der Gemeinschaft gegenüber und der Versuch der Kontrolle der ausgeschiedenen Mitglieder auch noch lange Zeit nach deren Austritt, sowie das Kontaktverbot zwischen Ausgetretenen und aktiven Mitgliedern.

Ideologische Grundlegung: der Verrat des Judas
Im Werk ist das alles schon ideologisch grundgelegt. Ein Austritt gilt als die größte Katastrophe, die größtmögliche Untreue eines Mitgliedes und wird als "Abfall" nicht nur vom Werk, sondern von der eigenen Berufung und damit vom Ruf Gottes, d.h. von Gott selbst verstanden. Das zeigt z. B. das Kapitel 11 der Konstitutionen "Verlassen und Entlassen". Gleich zu Beginn dieses Kapitels werden die "Verleugnung des Petrus" und der "Verrat des Judas" als Metaphern für das Ausscheiden von Mitgliedern aus dem "Werk" bemüht. Vgl. Kapitel XI - Verlassen und Entlassen
Dementsprechend gestaltet sich auch der Umgang mit austrittswilligen, austretenden und ausgetretenen Mitgliedern:

Wer austritt ist selbst schuld
Sobald ein Mitglied spürbar auf Distanz zur Ideologie der Gemeinschaft geht, wird es z. T. massiv unter Druck gesetzt. Dies ist selbst dann der Fall, wenn die Gemeinschaft selbst auf das Ausscheiden des Mitgliedes hinwirkt. Bspw. werden mitunter Mitglieder, die zu krank sind, um zu arbeiten, aus der Gemeinschaft hinausgedrängt, nicht aber, ohne ihnen einzuschärfen, dass sie selbst die Schuld daran trügen, dass sie der Berufung nicht würdig seien oder ihre Berufung verspielt hätten, dass sie nicht fest genug an die Berufungsgnade geglaubt hätten und darum krank geworden seien etc. Dem ausscheidenden Mitglied wird klar gemacht, dass es außerhalb der Gemeinschaft nicht mehr glücklich werden könnte, dass es nun ohne die Bündnisgnade leben müsse usw. Dass die Verantwortlichen weiterhin den Kontakt zum ausgetretenen Mitglied halten wollen wird als großzügige Geste dargestellt, tatsächlich ist es der Versuch die möglichst weitgehende Kontrolle auch über ausgetretene Mitglieder zu behalten.

Erzwungener Verzicht auf alle Ansprüche gegenüber dem Werk
Sobald der Entschluss zum Austritt feststeht, wird dem Mitglied ein Dokument zur Unterschrift vorgelegt, in dem es heißt, dass es von nun an keinerlei Ansprüche mehr gegenüber dem Werk habe und zwar "insbesondere vertraglicher, rechtlicher, assikurativer oder finanzieller Art". Das Mitglied kennt seine Rechte zu diesem Zeitpunkt nicht, es kennt nicht einmal das 11. Kapitel der Konstitutionen. Dazu ist es extrem zermürbt von den vorangehenden oft tagelangen Gesprächen und seinen eigenen Skrupeln. Es kann niemanden um Rat fragen und hat nur noch einen Wunsch: so schnell wie möglich das Werk zu verlassen. Also unterschreibt das Mitglied.

Lächerliche Summe und Schweigegeld
In der Regel wird dem ausscheidenden Mitglied sogar ein Geldbetrag mitgegeben, der aber lächerlich gering ist und kaum die Lebenshaltungskosten für mehr als einen Monat decken kann. Mehr "Glück" haben allenfalls Mitglieder, die aufgrund ihrer Erlebnisse in der Gemeinschaft (Missbrauch, Medikamentenmissbrauch, Vorenthaltung ärztlicher Hilfe mit daraus resultierenden bleibenden Gesundheitsschäden) eine potenzielle Gefahr für das Werk darstellen: sie erhalten u. U. einen Zusatzbetrag, der im vierstelligen Bereich liegen kann: ein Schweigegeld.

Kein Austrittsindult
Im Kapitel 11 der Konstitutionen (vgl. Link oben) heißt es, dass das Ausscheiden von Mitgliedern mit "zeitlichen Gelübden" gemäß dem "Eigenrecht" geregelt wird. Dieses Eigenrecht - falls es überhaupt schon geschrieben ist - kennt aber kein Mitglied. Ein Indult, also eine Entlassungsurkunde, wie sie vom Kirchenrecht vorgesehen ist, steht nur Mitgliedern mit "ewigen Gelübden" zu. Das Werk lässt aber, entgegen kirchenrechtlicher Regelung, nur in Ausnahmefällen und nach sehr langer Zugehörigkeit zur Gemeinschaft, Mitglieder zu den ewigen Gelübden, d.h. zum "ewigen Hl. Bündnis" zu. So scheiden selbst Mitglieder, die mehr als 10 Jahre zum Werk gehört haben ohne Indult aus, also ohne jemals de iure Mitglieder des Werkes gewesen zu sein und werden gemäß einem vom Werk selbst geschriebenen Eigenrecht behandelt, das sie nie zu Gesicht bekommen.

Keine Nachzahlung von Pensionsbeiträgen
Konsequent vorenthalten wird Ex-Mitgliedern des Werkes die gesetzlich vorgeschriebene Nachzahlung von Pensionsbeiträgen. Institute des geweihten Lebens müssen in den meisten europäischen Ländern wie Deutschland, Österreich und Italien nicht in die Rentenversicherung einzahlen, da sie sich selbst um ihre Mitglieder im Pensionsalter kümmern. Dafür sind sie aber gesetzlich verpflichtet ausscheidende Mitglieder nachzuversichern. Die dadurch entstehenden Kosten sind allerdings sehr hoch, insbesondere für Mitglieder, die 10 Jahre und mehr in der Gemeinschaft waren. Angesichts der gesetzlichen Vorschrift, der ohnehin unsicheren Renten und der Schwierigkeit nach dem Austritt (oft ohne nennenswerte Ausbildung, die man im Werk nicht erhält) einen Arbeitsvertrag mit einigermaßen einträglichem Lohn zu finden, ist das Vorenthalten dieser Nachzahlungen ein Verbrechen.

Die Deutungshoheit über den Austritt liegt bei den Verantwortlichen
Nach dem Austritt des Mitgliedes erfinden die Verantwortlichen eine Austritts-Legende, die sie den anderen Mitgliedern jeweils in vier-Augen-Gesprächen erzählen. Diese handelt immer davon, dass das betreffende Mitglied selbst schuld an seinem "Scheitern" sei. Von evtl. Missbrauch, Krankheiten, berechtigten Zweifeln und dem Versagen der Verantwortlichen ist keine Rede. Mal heißt es, er oder sie habe Schwierigkeiten mit einem der ev. Räte gehabt oder habe das "Charisma" nicht "in seiner Tiefe" verstanden, mal heißt es, er oder sie sei nicht bereit gewesen, sich von der Eigenliebe, vom Stolz oder sonst etwas zu bekehren. Manches mal heißt es auch, jemand sei einfach nicht "reif" genug gewesen. In jedem Fall aber ist allen Mitgliedern der Kontakt zu den Ausgetretenen verboten. Das gilt selbst dann, wenn es sich um leibliche Geschwister handelt.

Das Werk verfolgt Ex-Mitglieder
Auch wer ausgetreten ist, wird weiterhin von seinen ehemaligen Verantwortlichen kontaktiert und verfolgt. Das kann in einzelnen Fällen bis hin zum Stalking gehen, sodass Ex-Mitglieder schon polizeiliche Hausverbote für bestimmte Personen erwirken mussten, um sich von ihnen zu befreien. Das Werk will möglichst viel über seine ehemaligen Mitglieder wissen. Verantwortliche melden sich bei Ex-Mitgliedern oder deren Verwandten und Freunden und zeigen sich besorgt und anteilnehmend am weiteren Schicksal ihrer ehemaligen Mitglieder, eine Geste, die angesichts des vorausgegangenen psychischen Drucks und der vorenthaltenen Rechte zynisch wirkt und sich als Heuchelei entlarvt. Das Werk tut sehr viel, um sicherzustellen, dass Ex-Mitglieder der Gemeinschaft nicht gefährlich werden können. Sie schrecken auch vor der offenen Verleumdung von einzelnen ehemaligen Mitgliedern, die ihnen besonders gefährlich werden könnten, nicht zurück, sie verleumden also gerade ihre größten Opfer, weil deren Geschichten am meisten Sprengstoff in sich tragen. Bis vor Kurzem hat das Werk damit erfolgreich verhindern können, dass Geschichten seiner Ex-Mitglieder an die Öffentlichkeit gelangen. Wenn das dennoch einmal geschehen ist, wie Mitte der 90er in Belgien, hat es sich zum Opfer einer "Verfolgungswelle" stilisiert.