Was will dieser Blog?

Dies ist der Blog ehemaliger Mitglieder des "Werkes". Er enthält Geschichten, Tatsachen und Erfahrungen, die vom "Werk" sorgfältig verschwiegen oder geleugnet werden. Er sei jedem ans Herz gelegt, der mit dem "Werk" in Kontakt kommt.

Missbrauch der Beichte

Jedem, der den Umgang mit dem Sakrament der Versöhnung im Werk und die Bestimmungen des kirchlichen Gesetzbuches über dieses Sakrament kennt, werden sofort eine Reihe von Missbräuchen auffallen, die im "Werk" Tradition haben.

Keine freie Wahl

Mitglieder des "Werkes" haben keine freie Wahl.

  • Sie können ihren Beichtvater nicht selbst wählen, denn der wird ihnen in aller Regel zugewiesen, meistens handelt es sich dabei um Mitbrüder in leitender Verantwortung.  
  • Sie können vor allem ihren geistlichen Begleiter nicht frei wählen, denn das ist in aller Regel der oder die persönliche Verantwortliche. Bei Novizen und Novizinnen ist es der Novizenmeister oder die Novizenmeisterin. Persönliche geistliche Gespräche mit Außenstehenden oder anderen Mitgliedern sind tabu.
  • Sie können den Zeitpunkt der Beichte nicht selbst wählen, weil eine monatliche Beichte vorgeschrieben ist.
  • Im Grunde können sie auch ihr Bekenntnis nicht frei formulieren, weil die Gewissenserforschung nicht frei geschieht, sondern durch Vorträge und persönliche Gespräche von außen gesteuert und inhaltlich vorgegeben wird.

Dagegen heißt es in Can. 630 §1: "Die Oberen haben den Mitgliedern die gebührende Freiheit zu lassen in bezug auf das Bußsakrament und die geistliche Führung, jedoch unter Wahrung der Ordnung des Instituts." 
Und in Can 985: "Der Novizenmeister und sein Gehilfe sowie der Rektor eines Seminars oder einer anderen Erziehungseinrichtung dürfen sakramentale Beichten ihrer Alumnen, die sich im selben Haus aufhalten, nur hören, wenn die Alumnen in Einzelfällen von sich aus darum bitten."

Zwang zur Gewissenseröffnung


  • Jedes Mitglied des Werkes ist seinen Oberen zur Gewissenseröffnung verpflichtet. Es muss seinem Verantwortlichen, das ist die Person, die die äußere Leitung über dieses Mitglied inne hat (zuweilen ist das zugleich der Beichtvater), regelmäßig in Gesprächen sowie schriftlich das eigene Gewissen eröffnen. In der Regel finden wöchentlich solche Gespräche statt. Schriftliche Berichte sind monatlich fällig. 
  • Es gibt nichts, was ein Mitglied seinem Verantwortlichen verschweigen darf

Mit dieser Praxis verstößt das Werk gegen eine grundlegende Norm des CIC, nämlich der Trennung von forum internum und forum externum, die bspw. von folgenden Canones gefordert wird:
Die Mitglieder sollen sich vertrauensvoll an ihre Oberen wenden, denen sie sich frei und von sich aus eröffnen können. Den Oberen ist es aber untersagt, sie auf irgendeine Weise anzuhalten, ihnen das Gewissen zu eröffnen. (can. 630 §5). 
Zur Wahrung des Geheimnisses sind auch alle anderen verpflichtet, die auf irgendeine Weise aus der Beichte zur Kenntnis von Sünden gelangt sind (Can. 983 § 2)Wer eine leitende Stellung einnimmt, darf die Kenntnis von Sünden, die er zu irgendeiner Zeit aus der Entgegennahme einer Beichte erlangte, auf keine Weise bei der äußeren Leitung gebrauchen. (Can. 984 § 2)  

Indiskreter Umgang mit Beichtmaterie und Gewissensdingen

  • Beichtanekdoten. In Vorträgen vor der Gemeinschaft erzählen Verantwortliche regelmäßig aus den Beichten "eines Mitbruders" oder "einer Mitschwester", wobei es in einer kleinen Gemeinschaft wie dem Werk sehr leicht ist, zu erraten, um wen es sich im genannten Beispiel jeweils handelt.
  • Alles, was der Einzelne mündlich oder schriftlich mitteilt, wird weitergereicht. Gewissensdinge des einzelnen Mitglieds werden ohne sein Wissen von seinem Verantwortlichen mit seinem Beichtvater besprochen. Kenntnisse aus der geistlichen Begleitung und der Beichte werden unter den Verantwortlichen der Priester- und Schwesterngemeinschaft sowie unter den verschiedenen Leitungsebenen ausgetauscht, dokumentiert, kommentiert und archiviert. 
  • Gewissenseröffnungen dienen als Grundlage für Entscheidungen in der äußeren Leitung.  In diese Entscheidungen werden Beichtväter grundsätzlich einbezogen.
Dagegen heißt es in Can. 983 § 1: "Das Beichtgeheimnis ist unverletzlich, dem Beichtvater ist es daher streng verboten, den Pönitenten durch Worte oder auf irgendeine andere Weise und aus irgendeinem Grund irgendwie zu verraten."Und in Can 984 §1: "Ein Gebrauch des aus der Beichte gewonnenen Wissens, der für den Pönitenten belastend wäre, ist dem Beichtvater streng verboten."
Außerdem: Wer eine leitende Stellung einnimmt, darf die Kenntnis von Sünden, die er zu irgendeiner Zeit aus der Entgegennahme einer Beichte erlangte, auf keine Weise bei der äußeren Leitung gebrauchen. (Can. 984 § 2)  

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