Das wirklich Schlimme hinter den täglichen unmenschlichen Routinen im Werk ist, dass uns in einer päpstlich anerkannten Gemeinschaft des geweihten Lebens (!), Rechte und Ansprüche vorenthalten wurden. Sowohl Rechte und Ansprüche, die das Kirchenrecht vorsieht, als auch staatliches Recht als auch die schlichteste menschliche Moral:
Dass ich die Konstitutionen und Texte der Gründerin nicht lesen durfte.
Erst Jahre nach meinem Eintritt durfte ich einzelne Kapitel der Konstitutionen lesen, wobei mir sogleich die einzige gültige Interpretation mitgeliefert wurde. Dass die Konstitutionen äußerst schwammige spirituelle Formulierungen enthalten, die für einen verbindlichen Text völlig ungeeignet sind, und dass sie in einigen Punkten sogar schwer mit den Bestimmungen des Kirchenrechts vereinbar sind (insb. bzgl. der Wahl der Oberen und der obersten Leitung cc. 617-633), macht diesen Umstand noch bedenklicher: ich konnte mich nicht auf diesen Text berufen, ich konnte ihm nichts entnehmen. Auch Texte der Gründerin durfte ich nur in engem Rahmen lesen. Ich durfte sie nicht behalten, sie waren nicht frei zugänglich und ihre Interpretation wurde von den Oberen vorgegeben. Ich war de facto der Willkür meiner Verantwortlichen ausgeliefert. Tatsächlich wären insb. Konstitutionen öffentliche Texte, die auch interessierten Außenstehenden (bspw. Eltern und Angehörigen von Mitgliedern und Eintrittswilligen, Kirchenrechtlern und Bischöfen, in deren Diözesen das Werk tätig ist etc.), v.a. aber Eintrittswilligen schon vor dem Eintritt bekannt sein müssten, denn sie enthalten ja die Verpflichtungen, die sie eingehen und die Rechte, die ihnen zustehen (cc. 587 § 1, 596 § 1, 598 § 1).
Dass ich meine Briefe von meiner Verantwortliche lesen lassen musste.
Und das ca. ab dem zweiten Jahr in der Gemeinschaft. Meine Verantwortliche hat sie auch kommentiert und korrigiert, u. U. an Dritte weitergegeben und mir den Kontakt mit einigen Briefpartnern verboten. Das Briefgeheimnis ist aber zivilrechtlich gewährleistet. Eine solche Pflicht zur Offenlegung persönlicher Korrespondenz dürfte in keiner staatlichen oder kirchlichen Einrichtung bestehen noch im privaten Bereich (Deutschland: Art. 10 GG, § 202 StGB; Österreich: § 118 StGB).
Dass mir Beichtvater und Beichthäufigkeit, z. T. sogar Beichtmaterie vorgeschrieben worden ist.
Dazu gehört auch die Vermischung von forum internum und forum externum, da geistliche Begleiter in der Regel auch die äußere Leitung der Mitglieder innehatten bzw. geistliche Begleiter routinemäßig in Fragen der äußeren Leitung von Mitgliedern befragt wurden, dazu gehört ungehöriges Verhalten von Beichtvätern und Manipulation der Beichte durch suggestive Fragen. Das alles ist entgegen einiger der gewichtigsten kirchenrechtlichen Vorschriften (z. B. cc. 246 § 4, 630 insb. §§ 1, 3 und 5, 984 §§ 1 und 2, 991, 1387).
Dass ich keine Ausbildung erhalten habe.
Dass meine Verantwortlichen nicht in der Lage oder nicht willens waren, mich angemessen auszubilden, sondern ich das Noviziat fast ausschließlich mit Hausarbeiten, mit Putzen, Kochen und Bügeln verbringen musste sowie mit langen Vier-Augen-Gesprächen, in denen emotionaler und geistlicher Druck auf mich ausgeübt wurde (cc. 651 § 3, 652 § 5, 659 § 2, 660 § 1, 735 § 3).
Dass mir meine innere geistige, geistliche und emotionale Freiheit genommen wurde.
Durch das Verbot, Bücher zu lesen und mich mit anderen auszutauschen. Durch Verletzung meiner persönlichen Intimsphäre und meiner Gewissensfreiheit durch den Zwang, ständig Berichte schreiben und Gespräche führen zu müssen über meine intimsten Gedanken. Diese wurden an Dritte weitergegeben ohne dass ich wusste an wen oder etwas dagegen unternehmen konnte. Dabei musste ich nicht nur alles offenlegen, sondern auch jedes eigene Urteil über mich selbst und die Gemeinschaft aufgeben und dafür das Urteil der Verantwortlichen bedingungslos akzeptieren. Ich wurde dadurch völlig unfrei, Schritt für Schritt entmündigt und mir selbst entfremdet. Meine Freiheit wurde massiv verletzt. Dabei sieht das Kirchenrecht vor, dass geistliche Begleiter völlig frei gewählt werden können und das persönliche Gewissen und die Freiheit der ihnen Anvertrauten unbedingt respektieren müssen. Was in der geistlichen Begleitung geschieht und besprochen wird, darf keinen Einfluss auf die äußere Leitung haben. Niemand darf geistlich unter Druck gesetzt werden (cc. 170, 219, 220, 630, 653 § 1, 656 Nr. 4, 719 § 4).
Dass meine Beziehungen zu anderen kontrolliert und unterbunden wurden.
Dass Freundschaften unter den Mitgliedern verboten waren und ich weder mit Schwestern und Brüdern in anderen Häusern in Kontakt stehen noch nach ihnen fragen durfte, noch mit anderen über deren oder meine persönlichen Angelegenheiten und Gefühle sprechen durfte, geschweige denn mit Außenstehenden. So wurde ich isoliert und hilflos, insbesondere in Zeiten großer Belastungen und Manipulationsbemühungen meiner Verantwortlichen. Das war vielleicht das Schlimmste von allem. Denn ohne diese Isolation hätte meine Freiheit nicht in diesem Maße beschnitten werden können.
Gleich, was man vom Lebensstil, der Atmosphäre und der theologischen Grundausrichtung des Werkes halten mag, wird man diese Verletzungen grundlegender kirchlicher, rechtlicher und ethischer Normen nicht rechtfertigen können. Auch wird niemand, der die Wirkung einer solchen Behandlung nicht am eigenen Leib erfahren hat, diese beurteilen können, m.a.W. niemand, der niemals gezielt seiner inneren Freiheit beraubt worden ist, kann ermessen, was das bedeutet. Es bleibt zu hoffen, dass die zuständigen kirchlichen Behörden diesen Missständen ein Ende bereiten und derweil möglichst wenige Menschen Opfer des Werkes werden bzw. dass möglichst viele sich ihm rechtzeitig entziehen können.
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